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   OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03   

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https://dejure.org/2004,4387
OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03 (https://dejure.org/2004,4387)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.02.2004 - 14 U 134/03 (https://dejure.org/2004,4387)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 14 U 134/03 (https://dejure.org/2004,4387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abtretung der Forderung gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber; Fälligkeit eines Anspruchs der Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 354a HGB; § 18 Abs. 1 S. 3 UStG; § 389 BGB; § 406 BGB; § 13 Abs. 2 S. 3 UStG; § 220 Abs. 2 AO 1977
    Wirksamkeit einer Abtretung; Fälligkeit eines Anspruchs einer Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung; Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses ; Erlöschen einer Klageforderung durch Aufrechnung; Aufrechnung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Abtretung; Fälligkeit eines Anspruchs einer Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung; Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses ; Erlöschen einer Klageforderung durch Aufrechnung; Aufrechnung ...

  • Judicialis

    BGB § 406; ; UStG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 406; UStG § 18
    Abtretung ohne schriftliche Anzeige bei öffentichen Auftraggeber möglich; Fälligkeit eines Anspruch der Steuerbehörde trotz Vorauszahlungsbescheids nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung trotz vereinbarter Abtretungbeschränkung wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Maßnahme gegen zahlungsunwillige Auftraggeber - Die Abtretung ist ein wirksamesInstrument zur Honorardurchsetzung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist Abtretung trotz einer vereinbarten Abtretungbeschränkung wirksam? (IBR 2004, 1043)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1161
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.11.1955 - III ZR 181/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    (a) Die Klägerin bezieht sich zunächst auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1955 (BGHZ 19, 163 ff.), die einen Rechtsstreit um das Konkursvorrecht und damit verbunden die Fälligkeit einer Umsatzsteuerjahresschuld betraf.

    Zur Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld heißt es in dem Urteil vom 28. November 1955, nach der Fassung des Umsatzsteuergesetzes sei zu unterscheiden zwischen der Fälligkeit der Vorauszahlungen, die dem Entgelt für die vorangemeldeten Umsätze entsprächen und ggf. nach § 13 Abs. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz vom Finanzamt festgesetzt würden - dies sei der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums - und der Fälligkeit des nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahres) ermittelten Unterschiedsbetrages zwischen den zu entrichtenden Vorauszahlungen und der festgesetzten Steuer (Abschlusszahlung) - dies sei der letzte Tag eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides - (BGHZ 19, 163 [167 f.]).

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz wird eine Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig (BFH, Urteil vom 15. Juni 1999, Az. VII R 3/97 unter 2 e); Mößlang in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rn. 31; Cissée in: Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., § 18 Rn. 7); dies gilt auch dann, wenn die Vorauszahlung später vom Finanzamt wegen Nichtabgabe der Voranmeldung festgesetzt wird, § 18 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (Mößlang, a. a. O.; Cissée, a. a. O.).

    Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung in der bereits erwähnten Entscheidung vom 15. Juni 1999 (Az. VII R 3/97) unter Abschnitt 2 e), wo es heißt, die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes sei bei Ergehen der Aufrechnungserklärung fällig gewesen, was ungeachtet des § 220 Abs. 2 AO 1977 aus § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz folge.

  • BFH, 12.06.1975 - V R 42/74

    Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge - Eintritt der Berichtigungspflicht -

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Die Ansicht der Klägerin, der Bundesfinanzhof habe in der Entscheidung vom 12. Juni 1975 (Az. V R 42/74) festgestellt, dass die Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung von deren Festsetzung durch Bescheid abhänge und man deshalb die Ausführungen im Urteil vom 15. Juni 1999 insbesondere in Anbetracht ihrer Kürze ohne einen Hinweis auf eine Abweichung zu früherer Rechtsprechung nicht in einem anderen Sinne verstehen könne, ist wiederum unverständlich.
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 213/70

    Säumniszuschläge - Konkursvorrecht - § 13 GVG, § 61 Nr. 2 KO, Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Für die Bedeutung dieser Entscheidung ist allerdings zunächst einmal zu berücksichtigen, dass nach einem späteren Urteil des Bundesgerichtshofs für entsprechende Rechtsstreitigkeiten nicht die Zivil, sondern die Finanzgerichte zuständig sind (BGHZ 60, 64 ff.), weshalb bei einem etwaigen Widerspruch (den es nicht gibt, siehe unter (b)), die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgeblich wäre.
  • BGH, 01.07.1974 - II ZR 115/72

    Ansprüche auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge -

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Denn diese Vorschrift gilt nur für die Aufrechnung gegen Forderungen, die in die Konkursmasse fallen (BGH NJW 1974, 2000 [2001]).
  • BGH, 25.11.1999 - VII ZR 22/99

    Abtretungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Denn gemäß § 354 a HGB, der am 30. Juli 1994 in Kraft getreten und deshalb auf den im Jahre 1996 geschlossenen Werkvertrag anwendbar ist (anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH in ZfBR 2000, S. 175 f., die einen im Jahre 1990 geschlossenen Vertrag betraf), ist die Abtretung einer Geldforderung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses wirksam, wenn es sich bei dem Schuldner - wie hier - um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
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